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Meistens wird von den Banken bei der Finanzierung einer Immobilie aber oft auch beim Darlehen für die Firma des Ehemannes die Unterschrift der Ehefrau unter dem Kreditvertrag verlangt.
Oft sind die EDV-Vorgaben einer Bank so eingestellt, dass bei der Eingabe “verheiratet” ausschließlich ein Kreditvertrag für Eheleute computermäßig erstellt werden kann.

Soweit bei der Immobilie beide Ehegatten als Eigentümer im Grundbuch stehen oder die Firma auf beide lautet, ist die Aufnahme der Ehefrau als Mitdarlehensnehmer normal und eigentlich nicht zu beanstanden.

Anders sieht es aus wenn der Ehemann alleine als Eigentümer im Grundbuch steht oder das Unternehmen dem Ehemann alleine gehört. Denn dann ist die Mitaufnahme der Ehefrau als Darlehensnehmer genau zu prüfen.

Es geschieht aber auch - und zwar oft überraschend - dass nach Zustellung der Grundschuldurkunde eine Ehefrau die weder als Eigentümer im Grundbuch steht, noch den Darlehensvertrag oder eine Bürgschaft unterzeichnet hat plötzlich Besuch vom Gerichtsvollzieher bekommt. Wenn das geschieht, kann dies eigentlich nur bedeuten, dass die Ehefrau anlässlich der Grundschuldbestellung die persönliche Haftung in der Grundschuldurkunde mit unterzeichnet hat.

Sind Sie davon betroffen?

Zur begründeten Durchsetzung ihrer Rechte benötigen Sie in der Regel ein Gutachten für Ihren Anwalt welches wir gerne erstellen.

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© Georg Scheumann, genossenschaftlicher Bankbetriebswirt
Mitglied der Schutzgemeinschaft für Bank- und Sparkassenkunden e.V.
Weinbergstr. 38, 90613 Großhabersdorf
Telefon 09105 1319 Telefax 09105 990 11 09
Email: georg.scheumann@contenta.de

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