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Eigentlich kein Kreditverkauf ist das gesetzliche Ablöserecht des nachrangigen Grundpfandrechtsgläubigers, es wird jedoch oft damit
verwechselt.
Beispiel eines Musterkunden:
Im Grundbuch ist in Abt. III für Bank A an Rangstelle 1 eine Grundschuld über 120.000 € nebst 18% Zinsen
eingetragen. Verbindlichkeiten des Musterkunden bestehen bei Bank A in Höhe von 60.000 €.
Weiterhin ist in Abt. III für Bank B eine Grundschuld über 150.000 € an Rangstelle 2 nebst 18% Zinsen eingetragen.
Verbindlichkeiten des Musterkunden bei Bank B bestehen in Höhe von 150.000 €
Bank B betreibt nun die Zwangsversteigerung. Der Verkehrswert der Immobilie wird vom Versteigerungsgericht auf 230.000 €
festgesetzt. Bank A als erstrangiger Gläubiger tritt nicht bei, die an 1. Rangstelle bestehende Grundschuld müsste von einem eventuellen Erwerber übernommen werden, die Grundschuldzinsen fallen ins geringste
Gebot.
Bank B will das so natürlich nicht hinnehmen und teilt Bank A mit, dass sie das gesetzliche Ablöserecht des nachrangigen
Grundpfandrechtsgläubigers ausübt und zahlt an Bank A die dort bestehenden Schulden in Höhe von 60.000 €. Bank A tritt daraufhin die an 1. Rangstelle stehende Grundschuld über 120.000 € nebst
18% Zinsen an Bank B ab.
Bank B besitzt nun Grundschulden in Höhe von 270.000 € nebst 18% Zinsen; die Verbindlichkeiten des Musterkunden bei Bank B betragen
laut Mitteilung der Bank nun 210.000 €
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