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Der Grund liegt darin, dass bei einer Zwangsversteigerung nur der Titel zählt. Da eine Grundschuld auch unabhängig vom Bestehen einer Forderung existieren kann, kann das Versteigerungsgericht Einwände zum Bestehen
oder Nichtbestehen der tatsächlichen Schulden bei der Bank nicht berücksichtigen.
Das Vollstreckungsgericht hat lediglich zu prüfen:
- liegt die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldurkunde vor (Titel)
- ist die Zwangsversteigerungsklausel erteilt (Klausel)
- wurde die Urkunde dem Grundstückseigentümer zugestellt. (Zustellung)
- ist die Grundschuld im Grundbuch eingetragen
Liegen die Voraussetzung vor, wird der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen und das Zwangsversteigerungsverfahren somit in Gang gebracht
Eine Einstellung der Zwangsversteigerung kann dann nur über eine Vollstreckungsgegenklage, durch Verhandlungen mit der betreibenden Bank oder durch Ablösung bzw. Umschuldung erreicht werden.
Jeder der Ihnen etwas anderes verspricht hat Unrecht.
Denn die Bank als Gläubiger der Grundschuld ist stets die Herrin des Verfahrens. Daran führt kein Weg vorbei.
Das einzige was Ihnen in so einer Situation helfen kann, ist eine Umfinanzierung, die Ablösung der Grundschuld oder der Nachweis eines Fehlverhaltens des betreibenden Gläubigers.
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