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Wie bereits im Abschnitt “Vollstreckung ohne Ende” dargelegt haben Sie, mit Unterzeichnung der Grundschuldurkunde, der Bank ein Vollstreckungsinstrument in die Hand gegeben, welches das ultimative Vollstreckungsmittel darstellt. Ganz besonders bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der Unterzeichnung der “persönlichen Haftungsunterwerfung” mit welcher sämtliche Gemeinheiten möglich sind aber auch mit der

dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Diese Zwangsvollstreckungsklausel gibt Ihrer Bank das Recht - nach Kündigung der persönlichen Forderung - unverzüglich die Zwangsversteigerung einzuleiten.
Nach Einleitung des Verfahrens haben Sie gegenüber dem Vollstreckungsgericht das die Zwangsversteigerung durchführt, lediglich die Möglichkeit Formfehler der dinglichen Zwangsvollstreckung geltend zu machen. Dies ist meist unmöglich.

Die einzige rechtliche Möglichkeit gegen eine Zwangsversteigerung anzugehen ist eine Zwangsvollstreckungsgegenklage vor einem Zivilgericht zu führen.

Aber auch dort brauchen Sie Argumente, die sich entweder gegen das Nichtbestehen des Grundschuldtitels oder gegen das Nichtbestehen der von der Bank im Kündigungsschreiben behaupteten Höhe der Bankforderung richtet.

Vor dem Versteigerungsgericht gilt nur die Grundschuldurkunde aus welcher die Zwangsversteigerung betrieben wird. Dass Sie sich - auch geltend für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks - in dieser Urkunde der Duldung der Zwangsversteigerung unterworfen haben, werden Sie niemals bestreiten können.

Daher kann Ihnen auch kein die Zwangsversteigerung durchführender Rechtspfleger helfen.
Der hat sich an die geltenden Gesetze zu halten und muss- wenn der Titel vorhanden ist und sämtliche Voraussetzungen zur Versteigerung erfüllt sind - die Zwangsversteigerung im Auftrag der Gläubigerbank durchführen.

Der Grund liegt darin, dass bei einer Zwangsversteigerung nur der Titel zählt. Da eine Grundschuld auch unabhängig vom Bestehen einer Forderung existieren kann, kann das Versteigerungsgericht Einwände zum Bestehen oder Nichtbestehen der tatsächlichen Schulden bei der Bank nicht berücksichtigen.

Das Vollstreckungsgericht hat lediglich zu prüfen:

  • liegt die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldurkunde vor (Titel)
  • ist die Zwangsversteigerungsklausel erteilt (Klausel)
  • wurde die Urkunde dem Grundstückseigentümer zugestellt. (Zustellung)
  • ist die Grundschuld im Grundbuch eingetragen

Liegen die Voraussetzung vor, wird der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen und das Zwangsversteigerungsverfahren somit in Gang gebracht

Eine Einstellung der Zwangsversteigerung kann dann nur über eine Vollstreckungsgegenklage, durch Verhandlungen mit der betreibenden Bank oder durch Ablösung bzw. Umschuldung erreicht werden.

Jeder der Ihnen etwas anderes verspricht hat Unrecht.

Denn die Bank als Gläubiger der Grundschuld ist stets die Herrin des Verfahrens. Daran führt kein Weg vorbei.

Das einzige was Ihnen in so einer Situation helfen kann, ist eine Umfinanzierung, die Ablösung der Grundschuld oder der Nachweis eines Fehlverhaltens des betreibenden Gläubigers.

Einige Informationen zu Fehlverhalten der Banken finden Sie unter folgender Rubrik  “ÄRGER MIT DER BANK

Zur begründeten Durchsetzung ihrer Rechte bei Verhandlungen mit der Bank oder zu einer Zwangsvollstreckungsgegenklage benötigen Sie in der Regel gute Argumente und ein Gutachten für Ihren Anwalt welches wir gerne erstellen.

Denn Fehler gibt es viele, man muss nur wissen wo man zu suchen hat.

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© Georg Scheumann, genossenschaftlicher Bankbetriebswirt
Mitglied der Schutzgemeinschaft für Bank- und Sparkassenkunden e.V.
Weinbergstr. 38, 90613 Großhabersdorf
Telefon 09105 1319 Telefax 09105 990 11 09
Email: georg.scheumann@contenta.de

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