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Jeder der bereits Immobiliendarlehen bei einer Bank aufgenommen hat wurde mit der Eintragung einer Grundschuld konfrontiert. Und natürlich hat auch jeder den Gang zum Notar angetreten, hat die von der Bank gewünschte Grundschuld bestellt und sich in dieser Grundschuldurkunde der dinglichen und der persönlichen Zwangsvollstreckung unterworfen.
Dinglich bedeutet,  die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung der Immobilie zu dulden, persönliche Unterwerfung bedeutet die Zwangsvollstreckung in das gesamte persönliche Vermögen zu dulden, also Pfändung in alles was man unter Vermögen verstehen kann. Im Grunde genommen ist eine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung ein Freibrief für jede Bank. (mehr dazu hier .....)

Weiter ist kaum einem Darlehensnehmer jedoch bekannt oder besser gesagt bewusst, in welcher Höhe er im Falle einer Verwertung mit seinem Grundstück haftet. Generell lassen sich Banken nämlich zu ihren Gunsten hohe Grundschuldzinsen von teilweise bis zu 18 % eintragen, unabhängig von der Höhe der Darlehenszinsen von zur Zeit nur rund 5 %. 
 Im Verwertungsfall können die Banken - was kaum ein Kunde weiß - diese Grundschuldzinsen 4 Jahre zurückrechnen, so dass aus einer Grundschuld von 100.000 € bei Grundschuldzinsen von 18 % aus der Zwangsvollstreckung ein Betrag von 180.000,- € und mehr an die Bank fließen kann. Hinzu kommen noch etwaige eingetragene Nebenforderungen von in der Regel bis zu 5 %.

Denn Banken sind schlau. Es wird nämlich regelmäßig in der Grundschuldurkunde vereinbart “dass die Grundschuldzinsen am ersten Werktag eines jeden Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr fällig sind”.

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