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Bundesgerichtshof erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

Sehr oft verwenden Sparkassen in den AGB-Klausel in Sparkassen-Kreditverträgen folgende Formulierung: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (etwa Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach billigen Ermessen festgelegt und geändert.“

Es stellt sich die Frage, was sich ein Kreditnehmer unter Marktlage, Aufwand, Billiges Ermessen vorzustellen hat? Darf die Sparkasse die Gebühren und Soll-Zinsen eines Darlehenskontos beliebig erhöhen, ganz wie es ihr gefällt? Oder die Sollzinsen nach eigenem Gutdünken oben belassen wenn der Leitzins gesunken ist?
Offensichtlich sollte diese Klausel genau dies bedeuten. Die Sparkassen behielten sich das Recht auf einseitige Preisänderungen vor, ohne dies an objektiv nachprüfbare Kriterien zu binden. Damit sind sie allerdings jetzt vor Gericht gründlich auf die Nase gefallen.

Gegen diese Klausel ging die Schutzgemeinschaft für Bankkunden gerichtlich vor, und der BGH gab ihr in letzter Instanz recht. Die Richter stellten fest: Eine solche Klausel in den Vertragsbedingungen sei unklar. Es sei daraus nicht ersichtlich, wie die Sparkassen die Anpassung von Gebühren und Zinsen regelten. Daher sei sie unwirksam. (21.04.2009, Az.: XI ZR 55/08 und 78/08)

Was heißt das für Sie als Bankkunde und Darlehensnehmer?
Prüfen Sie, ob auch Ihrem Kontokorrentkredit oder ihrem variabel verzinslichen Darlehen eine solche Klausel zugrunde liegt.

Schauen Sie dann nach, ob und wann Ihre Sparkasse die Gebühren oder Soll-Zinsen jeweils geändert hat. Fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, sollten Sie nicht zögern unter Verweis auf das BGH-Urteil, eine Erstattung zu verlangen.

Ein Gutachten mit der Berechnung Ihrer berechtigten Ansprüche erstellen wir gerne für Sie.

Dabei legen wir auch ein Urteil des OLG Celle zu Grunde, welches im Leitsatz wie folgt lautet:
Bei einem Kredit mit variablen, marktabhängigen Zinsen genügt der Kreditgeber seiner vertraglichen Verpflichtung zur Zinsanpassung nach § 315 BGB nur, wenn er Zinsänderungen am Geld- und Kapitalmarkt zeitnah und in Entsprechung der Veränderung der Durchschnitts- zinssätze für vergleichbare Kredite an den Kreditnehmer weitergibt

© Georg Scheumann, genossenschaftlicher Bankbetriebswirt
Mitglied der Schutzgemeinschaft für Bank- und Sparkassenkunden e.V.
Weinbergstr. 38, 90613 Großhabersdorf
Telefon 09105 1319 Telefax 09105 990 11 09
Email: georg.scheumann@contenta.de

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